Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Vermietung oder sonstige Dienstleistung durch Weser-Ems Media (künftig: WEM) erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer oder Mieter (künftig: Kunde) als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausschließlich und schriftlich akzeptiert wurden. Mit Erteilung eines Auftrages an WEM auf der Grundlage eines Angebotes gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der Käufer oder Mieter ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Alle Angebote von WEM sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von WEM dienen lediglich als Aufforderung an den Käufer oder Mieter, seinerseits ein inhaltlich entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Diese Angebote werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch WEM angenommen. Die zu einem Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstigen Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich.
3. Die Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager WEM. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager WEMs verlässt. Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern WEM die Rücksendung nicht zu vertreten hat.
4. Rechnungen müssen vom Kunden zur vereinbarten Fälligkeit netto gezahlt werden. WEM ist berechtigt, eine Kaution/Vorkasse nach Wahl zu verlangen. WEM ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen des Kunden auf ältere Schulden, und wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn WEM über den Gegenwert verfügt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist WEM berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. WEM ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Kunde in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungs-Verpflichtungen nicht nachkommt oder in Verzug gerät oder einen an WEM ausgegebenen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Unvorhergesehene, von WEM nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei WEM oder einem seiner Lieferanten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, etc. ,berechtigen WEM - unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden– vom Vertrag zurück zu treten oder den Beginn der Mietzeit bzw. den Liefertermin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Für Kauf: Ist WEM nicht in der Lage, dem Käufer die Ware nach einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zu liefern, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag ermächtigt. Zahlt der Käufer nach der zweiten Mahnung den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht innerhalb der von WEM gesetzten angemessenen Frist, so ist WEM zum Rücktritt berechtigt. Wurden die Geräte vom Käufer bereits eingesetzt, so hat Lang Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend des üblichen Mietzinses für die jeweilige Dauer.
II. Vermietbedingungen
1. Der Mieter hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und WEMs zu befolgen. Er haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und an dem Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen.
2. Auf Wunsch des Mieters kann WEM die Mietsache zu Gunsten des Mieters gegen Beschädigung oder Diebstahl versichern, jedoch nicht gegen Schäden und Verlust, welche durch Fahrlässigkeit, Vorsatz oder falsche Benutzung durch den Mieter entstehen. Die Kosten der Versicherung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Der Mieter ist verpflichtet, WEM etwaige Mängel oder Schäden an den Mietobjekten unverzüglich anzuzeigen. WEM ist dann Gelegenheit zu geben, soweit WEM den Mangel oder Schaden zu vertreten hat, den Mangel oder Schaden an den Mietgeräten zu beheben oder andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schadens, verwirkt er seinen Anspruch auf Minderung. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Der Mieter verpflichtet sich, WEM von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch WEMs gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, WEM unter Überlassung aller Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte widerrechtlich gepfändet oder in anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
5. Beim Betreiben der Geräte mit zu verwendender Software darf diese nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingt gemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
6. Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, kann WEM einen Schadensnachweis der Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert)
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des AW –
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des AW –
bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 % des AW –
vom 7. Tag an bis Mietbeginn 100 % des AW.
7. Der Mieter hat, soweit nicht anders vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an WEM zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend nachberechnet. Außerdem übernimmt der Mieter erforderlichenfalls die Kosten für Fremdanmietung gleicher Geräte durch WEM. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter - unbeschadet weiterer Schadensersatzsprüche – für die Zeit der Instandsetzung den vollen Mietzins an WEM zu entrichten.
III. Verkaufsbedingungen
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum WEMs. Der Käufer verwahrt das Eigentum für WEM unentgeltlich. Ware, an der WEM das Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an WEM ab. WEM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. WEM ermächtigt den Käufer, die an WEM abgetretenen Forderungen für Rechnung WEMs in eigenem Namen einzuziehen. WEM kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung WEMs wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an WEM herausgeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
2. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist nimmt WEM bei fristgemäßer Rüge Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer üblicherweise bei WEM. Der Käufer muss den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch WEM bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber WEM aus. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Lang oder ihre Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.
IV. Schlussbestimmungen
Änderungen unserer Verträge bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in einem Vertrag unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist Weser-Ems Media Sebastian Prömmel, 26215 Wiefelstede, An der Autobahn 4. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Westerstede, Bei Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.